Ratgeber rund ums Heizen und Lüften

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Deutschland befindet sich in einer Energiekrise. Die kommende Heizperiode steht im Zeichen des Energiesparens. Alle sind dazu aufgerufen, Energie einzusparen. Um die Versorgungssicherheit in Deutschland sicherzustellen, hat die Bundesregierung zwei Energiesparverordnungen beschlossen. Auf dieser Webseite geben wir Ihnen weitere Informationen, Hinweise und Tipps rund ums Heizen und Lüften.

   

Person mit Stift und Zettel vor einer großen Glühlampe und einer Heizung.

Uns ist es wichtig, unseren Mieterinnen und Mietern auch in herausfordernden Zeiten zur Seite zu stehen. Aus diesem Grund haben wir im Zuge der Energiekrise ein umfängliches Kommunikationspaket für unsere Mieterschaft entwickelt.

In persönlichen Anschreiben haben wir Sie nicht nur vor den gestiegenen Heizungs- und Warmwasserkosten eindringlich gewarnt, sondern Sie auch über die laufenden Entlastungsangebote der Bundesregierung informiert. In unserem regelmäßig aktualisierten Infoblock auf der Website, der Mieterzeitung, Flyern, Aushängen, Social Media-Kanälen und in Expertenvideos oder persönlichen Beratungsgesprächen sensibilisieren wir Sie für das Thema Energiesparen. Wir geben Ihnen Tipps wie die gestiegenen Kosten im Rahmen bleiben können und wo Sie Unterstützungsangebote finden können.

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Tipp

Spar Geld, dreh runter!

Schon ein Grad weniger Temperatur in der Wohnung spart Ihnen 6 Prozent Heizkosten!

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Tipp

Luft rein, Schimmel raus !

Stoßlüften ist günstiger und gesünder, als das Fenster auf Kipp zu stellen.

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Sicherheitshinweis

Achtung Lebensgefahr!

Niemals Gasflaschen oder Campingkocher in der Wohnung benutzen. Gefahr für Leib und Leben durch Kohlenmonoxid (CO)!

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Sicherheitshinweis

Vorsicht: Stromausfall

Benutzen Sie keine Heizlüfter und Radiotoren. Sind zu viele Geräte eingeschaltet, kommt es im Haus zu Stromausfällen.

Hilfsangebote bei Zahlungsschwierigkeiten

Sie benötigen eine Beratung zu Mietschulden? Sie haben finanzielle Schwierigkeiten? Sie suchen Hilfe bei der Beantragung von Wohngeld? Sie wollen Ihre Energiekosten senken?
Wir möchten Ihnen helfen. Alle Unterstützungsangebote finden Sie auf den Seiten der Sozialberatung der HOWOGE. Schauen Sie einfach rein!

Wichtige Formulare zur Anpassung Ihrer Betriebskosten

Unser Experte antwortet auf Ihre Fragen

Checken Sie in 7 Schritten, ob ein Heizungsausfall vorliegt!

Haben Sie die Raumlufttemperatur mit Hilfe eines Thermometers gemessen?

Die Raumlufttemperatur muss in der Mitte des Raumes auf ca. 1 m Höhe gemessen werden. Bitte achten Sie auf genügend Abstand zur Tür, zur Wand und zum Fenster. Die Temperatur sollte mindestens 20 Grad Celsius betragen.

Abbildung einer Heizung mit Pfeil am Thermostat

Haben Sie das Thermostat auf die höchste Stufe gedreht?

Frau vor Heizung

Wird nur EIN Heizkörper in einem bestimmten Raum nicht warm?

mehrere Heizungen in einer Abbildung

Werden alle Heizkörper in ihrer Wohnung nicht warm?

Zwei Personen unterhalten sich über die Heizung

Werden die Heizkörper bei Nachbarn im Haus ebenfalls nicht warm?

Tag und Nachtsituation in der Mitte ein Thermometer

Eine Frage zum Wetter: war die Nacht- bzw. Tagtemperatur kalt genug?

Unsere Anlagen werden über die Außentemperatur gesteuert. Hinweis: In sehr großen Häusern kann es etwas dauern, bis vom Anspringen der Heizung nachts z.B. bei Außentemperaturen <15°C, die Heizwärme dann auch beim Mietenden fühlbar im Heizkörper ankommt.

Wohnzimmer mit Fenster und Tür

Halten Sie Fenster und Zimmertüren stets geschlossen und sind Heizkörper nicht von Möbeln oder Vorhängen verdeckt?

Es ist wichtig, dass Sie Fenster und Zimmertüren stets geschlossen halten, damit nicht unnötig Wärme aus beheizten Räumen abzieht. Außerdem sollten Heizkörper stets frei stehen und nicht von Möbeln oder Vorhängen verdeckt werden.

Es liegt ein Heizungsausfall (Havarie) vor.

Allgemeiner Hinweis: Bei Häusern mit Fußbodenheizung und teilweise Handtuchheizkörpern kann es sein, dass man beim Heizen dies kaum am Boden oder dem Handtuchheizkörper merkt, da die Vorlauftemperatur <36°C beträgt. Der Heizkörper oder Boden fühlen sich zwar nicht warm an. Das Entscheidende ist jedoch die gemessene Raumtemperatur von 20°C und nicht wie warm der Heizkörper oder der Boden sich anfühlen.

Die witterungsgeführten Anlagen messen stündlich die Außentemperatur für die letzten 24 Stunden. Daraus bildet sich ein Mittelwert.  Wenn diese unter 15 °C liegt, sollte die Heizung anspringen. In sehr großen Häusern kann es etwas dauern, bis vom Anspringen der Heizung nachts z.B. bei Außentemperaturen <15°C, die Heizwärme dann auch beim Mietenden fühlbar im Heizkörper ankommt.

FAQs Heizkosten-Vorauszahlung

Sie haben Fragen zur Anpassung der Heizkosten-Vorauszahlung der HOWOGE?
Wir haben die häufigsten uns erreichenden Fragen beantwortet. Werfen Sie einen Blick in unseren Fragenkatalog.

Die Betriebskostenabrechnung erstellen wir im Laufe eines Jahres nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Sie wird Ihnen bis zum 31.12. zugestellt.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Wenn Sie Ihre Vorauszahlung vorsorglich erhöhen möchten, um sich eine mögliche Nachzahlung zu ersparen, können Sie den Antrag bequem hier stellen.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Welches Kundenzentrum für Sie zuständig und welche die richtige Ansprechperson für Ihre Belange ist, können Sie hier herausfinden.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Sollten Sie durch die neue Vorauszahlung in finanzielle Schwierigkeiten gelangen, stehen Ihnen unsere Kundenbetreuung und unser Soziales Management beratend zur Seite. Bitte wenden Sie sich umgehend an kundenzentrum@howoge.de mit dem Stichwort „Beratung Heizkosten“ oder schreiben Sie uns per Post (Postfach 10 03 19, 57003 Siegen).

Haben Sie schon daran gedacht?

Möglicherweise steht Ihnen auch ein Mietzuschuss in Form von Wohngeld zu (Hinweis: Das ist nicht der Fall, wenn Sie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAfÖG erhalten). Bitte prüfen Sie Ihren grundsätzlichen Anspruch unter www.kurzelinks.de/wohngeldrechner. Sollten Sie Anspruch haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Berliner Wohnungsamt/Wohngeldstelle. Dazu benötigen Sie eine Mietzusammensetzungsbescheinigung zur dortigen Vorlage für die Prüfung des Anspruches. Die Mietzusammensetzung können Sie hier anfordern.

Hilfe bei der Antragstellung gibt es bei zahlreichen Beratungsstellen, beispielsweise bei der Caritas, dem Sozialverband, Mietervereinen oder auch der Wohngeldbehörde selbst. Scheuen Sie nicht, Kontakt aufzunehmen und auch diese Hilfsangebote zu nutzen.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Seit 2021 sind Vermieter:innen verpflichtet, ihren Mieter:innen unterjährig, bis hin zu monatlich, eine Übersicht ihrer Verbrauchsdaten zukommen zu lassen. Diese sind eine normierte Auflistung des durchschnittlichen Verbrauchs aller Mieter:innen in derselben Wohnkategorie. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihren Energieverbrauch besser zu kontrollieren und erhalten eine Hilfestellung zum Energiesparen. Die monatlichen Verbrauchsinformationen umfassen fernauslesbare, funkfähige Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Erhalten Sie Leistungen von einer öffentlichen Stelle, reichen Sie die Nebenkostenabrechnung bitte unverzüglich dort ein, sodass Ihre Leistungen entsprechend angepasst werden können und Ihre Mietzahlung rechtzeitig gewährleistet ist.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Sollten Sie durch die neue Vorauszahlung in finanzielle Schwierigkeiten gelangen, stehen Ihnen unsere Kundenbetreuung und unser Soziales Management beratend zur Seite. Bitte wenden Sie sich umgehend an kundenzentrum@howoge.de mit dem Stichwort „Beratung Heizkosten“ oder schreiben Sie uns.

Haben Sie schon daran gedacht?

Möglicherweise steht Ihnen auch ein Mietzuschuss in Form von Wohngeld zu (Hinweis: Das ist nicht der Fall, wenn Sie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAfÖG erhalten).
Bitte prüfen Sie Ihren grundsätzlichen Anspruch unter www.kurzelinks.de/wohngeldrechner. Sollten Sie Anspruch haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Berliner Wohnungsamt/Wohngeldstelle. Dazu benötigen Sie eine Mietzusammensetzungsbescheinigung zur dortigen Vorlage für die Prüfung des Anspruches. Die Mietzusammensetzung können Sie hier anfordern.

Hilfe bei der Antragstellung gibt es bei zahlreichen Beratungsstellen, beispielsweise bei der Caritas, dem Sozialverband, Mietervereinen oder auch der Wohngeldbehörde selbst.
Scheuen Sie nicht, Kontakt aufzunehmen und auch diese Hilfsangebote zu nutzen.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Die HOWOGE ist nach der Heizkostenverordnung gesetzlich verpflichtet, Ihnen die monatlichen Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen, wenn fernauslesbare, funkfähige Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler vorhanden sind.

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Die entstehenden Kosten aus der monatlichen Mitteilung der Verbrauchswerte gehören gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den umlegbaren Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage und werden über die jährliche Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung abgerechnet.

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Durch die gesetzliche Verpflichtung sind keine Ausnahmen zulässig und die HOWOGE muss als Vermieterin ihrer „Bringschuld“ nachkommen.

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Die unterjährige Verbrauchsinformation wird in der Regel auch Werte enthalten, die dem Verbrauch von normierten oder durch Vergleichstests ermittelten, durchschnittlichen Mieter:innen derselben Wohnungskategorie entsprechen. Bitte beachten Sie, dass diese Werte in Abhängigkeit vom zuständigen Messdienstleiter erstellt werden und Ihnen zur Orientierung dienen sollen.

Hat das Ihre Frage beantwortet? Ja

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung setzt Deutschland die Bestimmungen für die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie Nutzung interoperabler Geräte und Systeme aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht um. Mieter:innen sollen mehr Verbrauchstransparenz erhalten, den eigenen Energieverbrauch besser nachvollziehen können und somit Hilfestellung beim Energiesparen erhalten.

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Die Berechnung der Kosten ist für uns erst nach Ende des Abrechnungsjahres möglich, wenn die Jahresrechnungen der Versorger vorliegen. Die Mitteilung von Kosten ist in der monatlichen Verbrauchsinformation zudem gesetzlich nicht vorgesehen.

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Bitte lesen Sie unsere Informationen zu Heizkosten.

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Wegen der Vergleichbarkeit werden die gewohnten Einheiten in kWh angegeben. Das ist die gesetzliche Vorgabe.

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Als HOWOGE sind wir gesetzlich verpflichtet, unseren Mieter:innen monatlich die Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Innerhalb unseres Wohnungsbestandes arbeiten wir mit verschiedenen Ablese-Dienstleistern zusammen.
Die hier aktuell für Sie als Mieter:in kostengünstigste Variante ist die vereinheitlichte, postalische Zustellung dieser Information an alle Haushalte.

Darüber hinaus ist es uns auch aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten besonders wichtig, dass jede:r Mieter:in umgehend und ohne eine mögliche digitale Hürde Zugriff auf die monatlichen Verbrauchsdaten erhält.

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Wir arbeiten derzeit an der Lösung, die Verbrauchsdaten unterschiedlicher Dienstleister für jede:n Mieter:in in einer App zur Verfügung zu stellen. Sie als Mietende werden somit die Wahl haben, sämtliche Korrespondenz digital zu empfangen.

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Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Heizung kalt bleibt oder die Wohnung nicht ausreichend erwärmt, können Sie in unserem Ratgeberbereich rund ums Heizen und Lüften anhand weniger Fragen herausfinden, ob ein Heizungsausfall, ein Mangel oder ein anderer Sachverhalt vorliegt.

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Von dem Einsatz von Radiatoren und Heizlüftern in den Wohnungen raten wir dringend ab, da dies das Stromnetz überlastet und es so letztendlich zu einem Totalausfall der Stromversorgung des gesamten Hauses kommen kann.

Tipp: Greifen Sie stattdessen auf kosten- und energiesparende Hausmittel wie Decken, warme Kleidung oder Wärmflaschen zurück.

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Die abgedichteten Fenster Ihrer Wohnung verhindern einen Luftaustausch. Sind die Fenster im Herbst und Winter dauerhaft geschlossen, bleibt die warme, mit Feuchtigkeit gesättigte Luft in der Wohnung. Die warme, feuchte Innenluft setzt sich dann am kälteren Fensterglas als Kondenswasser ab. Das Ergebnis sind beschlagene Fenster.
Daher sollten Sie während der Heizperiode mindestens zweimal am Tag, möglichst morgens und abends lüften. Nach Möglichkeit dabei alle Fenster und Türen jeweils für mindestens 10 bis 15 Minuten weit öffnen, damit es zu einem deutlichen Luftaustausch in der gesamten Wohnung kommt. Die sogenannte "Stoßlüftung" durch nur kurzzeitiges Öffnen einzelner Fenster oder die Lüftung durch gekippte Fenster reicht nicht aus. Nehmen Sie darüber hinaus bitte morgens einen Lappen und putzen Sie die Fenster trocken. Denn andernfalls kann es schnell zu Schimmelbildung an den Fugen der Fenster oder auch an Tapeten kommen.

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Schimmelpilze erkennt man an schwarzen, weißen, gelben oder grünen Flecken in der Wohnung. Besonders gut gedeiht Schimmel da, wo es kalt und feucht ist. Neben angekippten Fenstern, in kalten Räumen oder an Außenwänden kühlt sich die Luft ab, Tauwasser entsteht und führt zu Schimmel. Schimmel kann in größerer Konzentration Atemwegserkrankungen, Allergien und Infektionen auslösen. Gerade im Schlafzimmer sollte er unbedingt entfernt werden.

Durch ein ausgewogenes Heizen und Lüften können Sie Schimmel vorbeugen.

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Die Faustregel lautet: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden. Und je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden. Morgens sollten Sie in Ihrer Wohnung die Luft komplett austauschen. Am besten in jedem Zimmer mindestens ein Fenster so lange öffnen, bis eventuell beschlagene Scheiben wieder klar sind. Wenn möglich, sollten Sie mehrmals täglich lüften. Bei ganztägiger Abwesenheit reicht es jedoch, morgens und abends einen vollständigen Luftaustausch vorzunehmen. Nach dem Kochen, Duschen, Bügeln sowie dem Fußbodenwischen oder auch Wäsche trocknen sollten Sie stoßlüften – das heißt: Fenster auf und Türen zu. Die feuchte Luft gelangt auf diese Weise am schnellsten nach draußen. Während der Heizperiode sollten Sie ein Dauerlüften über die Fenster-Kippstellung vermeiden, da offene oder gekippte Fenster höhere Wärmeverluste mit sich bringen als eine gezielte Stoßlüftung.
Diese und weitere Tipps finden Sie in unseren Videos.

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Hinterfragen Sie bitte zunächst, seit wann diese Situation aufgetreten ist. Wir haben derzeit ein sehr hohes Anfrageaufkommen, so dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage einige Zeit beanspruchen wird. Daher möchten wir Sie bitten sich zunächst selbst zu behelfen, indem sie unkompliziert eine Decke vor die zugige Stelle legen. Achten Sie darauf, dass die Nachbarschaft die Haustüren geschlossen hält, damit kommt weniger kalte Luft in den Hausflur und letztlich in die Wohnungen.

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Es gibt viele Möglichkeiten, Heizkosten zu sparen. Um einen Beitrag zum Einsparziel der Bundesrepublik zu leisten, hat die HOWOGE die Heizleistung in allen Gebäuden etwas reduziert. Damit wird gleichzeitig auch Ihr Geldbeutel geschont. Noch mehr Tipps, wie Sie Ihre Heizkosten verringern können, finden Sie in unserem Expertenvideo auf der HOWOGE Website.

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Die Wassertemperatur wird seitens der HOWOGE NICHT runter reguliert, da aufgrund von Legionellengefahr weiterhin die gleiche Vorlauftemperatur vorhanden sein muss.
Daher: um unserer aller Gesundheit nicht zu gefährden, bleibt die Temperatur für Warmwasser unverändert.

Tipp: Natürlich können Sie auch beim Warmwasser Energie und somit Kosten einsparen, indem Sie z.B. etwas weniger häufig oder etwas weniger lang duschen.

Achtung: Sie sollten alle 72 Stunden Warmwasser aus der Leitung entnehmen, um einem Legionellenbefall vorzubeugen.

Mehr Informationen zum Thema Legionellen finden Sie unter www.howoge.de/trinkwasser

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Bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius ist eine Einsparung von bis zu 6 Prozent möglich.

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Seit Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter an den Kosten beteiligen müssen. Das Gesetz soll nicht nur Mietende entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

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CO2-Kosten sind eine Steuer, die klimaschädliche Brennstoffe verteuert. Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst.

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Da der Ausstoß von klimaschädlichem CO2-Gas (Kohlendioxid) in den nächsten Jahren in Deutschland deutlich sinken muss, hat die Bundesregierung ein Klimapaket beschlossen. Dieses sieht vor, dass fossile Energieträger wie Öl und Gas und Fernwärme, mit denen viel CO2 ausgestoßen wird, durch einen CO2-Preis teurer werden. Denn die Erhöhung der CO2-Konzentration bewirkt, dass mehr Wärme zurückgehalten wird als notwendig: Die Temperatur auf der Erde steigt an. CO2 ist mit über 50 % am durch Menschen verursachten Treibhauseffekt beteiligt.

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Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen regelt – das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG. Es ist gestaffelt über 10 Stufen: Je nach Emissionshöhe des Gebäudes zahlen Mieter:innen einen Anteil zwischen 5 und 100 Prozent (bei sehr effizienten Gebäuden) der CO2-Bepreisung für die Wohnung – der/die Vermieter:in jeweils den Rest.

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Die Aufteilung erfolgt erstmalig mit der Abrechnung der Betriebs- und Heizkostenkosten für 2023 (nur Abrechnungszeiträume beginnend ab 01.01.2023), also im Lauf des Jahres 2024. CO2-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

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2021 betrug dieser Preis 25 Euro pro Tonne CO2. Bis 2025 wird der CO2-Preis stetig angehoben, wobei die geplante Erhöhung zum 1. Januar 2023 aufgrund der Energiekrise um ein Jahr verschoben wurde.

01.01.2021 25,00 €/Tonne CO2

01.01.2022 30,00 €/Tonne CO2

01.01.2023 30,00 €/Tonne CO2, da Erhöhung ausgesetzt

01.01.2024 45,00 €/ Tonne CO2

01.01.2025 55,00 €/ Tonne CO2

01.01.2026 55,00-65,00 €/Tonne CO2

Ab 2027 soll für die CO2-Emissionen von Verkehr und Gebäudewärme ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden. Das heißt, es wird dann keinen feststehenden CO2-Preis mehr geben, sondern einen Preis, der sich am Markt bildet.

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Die CO2-Kosten, für alle ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Abrechnungszeiträume, werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen anteilig aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß in Kilogramm des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer fällt der zu tragende Kostenanteil für uns als Vermieterin aus. Kurz gesagt: Verursacht das Gebäude an sich wenig CO2, dann ist der Anteil des Vermieters geringer und der von Ihnen als Mietenden größer. Und andersherum: Verursacht das Gebäude viel CO2, dann liegt der überwiegende Teil der Kosten beim Vermieter.

In Nichtwohngebäuden gilt eine Aufteilung zu 50:50 bis zum Jahr 2025.
Für Wohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude gilt ein 10-Stufenmodell (siehe Abbildung)

Die notwendigen Angaben zur Einstufung des Gebäudes erhalten Vermieter:innen jährlich im Zuge der Jahresrechnung des Wärmelieferanten. Auf Basis dieser Werte kann das von Vermieter:innen beauftragte Abrechnungsunternehmen, im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung, den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes (CO2-Emmission kg/m²) bestimmen und somit die Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen ermitteln.

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Ausnahmen bilden Häuser, die unter Denkmalschutz stehen. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass Wände nicht gedämmt werden dürfen, wodurch sich die Energiebilanz eines Hauses nicht durch den Vermieter verbessern lässt. Der Kostenanteil der Vermieter wird in derartigen Fällen halbiert oder entfällt ganz.

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Versorgen sich Mieter:innen selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter den Mieter:innen den entsprechenden Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten. Mieter:innen müssen dies proaktiv vom Vermieter schriftlich einfordern.

In den Fällen, in denen Mieter:innen sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, also etwa Wärme aus einer Gasetagenheizung und das Gas direkt vom Anbieter beziehen, sind diese gemäß § 5 Absatz 3 für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig. Mieter:innen berechnen in diesen Fällen nicht den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, sondern den der Wohnung. Der jährliche Kohlendioxidausstoß wird durch die Wohnfläche der Wohnung dividiert. Weiter legen in diesen Fällen die Mieter:innen den spezifischen Kohlendioxidausstoß der Wohnung an das Stufenmodell (siehe Tabelle oben) an und ermitteln auf diese Weise das maßgebliche Aufteilungsverhältnis. Der Kohlendioxidausstoß der Wohnung ist in den Fällen des Absatz 3 zugrunde zu legen, weil weder Vermieter noch Mieter:in die Möglichkeit haben, den Kohlendioxidausstoß des Gesamtgebäudes zu erfahren.

Besonderheit: Nutzt ein/e Mieter:in Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für die Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken (z.B. Gasherd), ist sein/ihr Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Rechenhilfe für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:in freigeschaltet. Hier geht es zum Rechner der Bundesregierung.

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