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Bezahlbarer Wohnraum

Leistbarkeits­versprechen

Die sieben landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in Berlin haben den Auftrag, bezahlbaren und sicheren Wohnraum zu schaffen und anzubieten. Das bleibt auch in Zukunft unser Ziel. 

In den Jahren 2020-2024 sind die Mieten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften nahezu unverändert geblieben. Gleichzeitig steigen jedoch die Kosten für Neubau, klimagerechte Modernisierung und Instandhaltung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, wurde im Oktober 2023 eine neue Kooperationsvereinbarung mit dem Land Berlin geschlossen.

Illustration mit 2 Sprechblasen mit einem Ausrufezeichen und einem Fragezeichen

Unser Versprechen an Sie

Aufgrund der gestiegenen Kosten sind moderate Mietanpassungen unvermeidlich. Einige Mieterinnen und Mieter haben bereits einen Brief erhalten, in dem die bevorstehende Mieterhöhung angekündigt wird.
Wir möchten jedoch sicherstellen, dass die Mieterhöhungen keine unzumutbare Belastung darstellen. Deshalb haben die Unternehmen mit dem Land Berlin in der neuen Kooperationsvereinbarung folgendes festgelegt:

Kappung der Mieterhöhung:
Um finanzielle Überlastung zu vermeiden, gelten für alle Haushalte bestimmte Grenzen:

  • Bei Wohnungen bis zu 65 m² beträgt die maximale Mieterhöhung 50 Euro pro Monat.
  • Bei Wohnungen zwischen 65 und bis zu 100 m² sind es höchstens 75 Euro monatlich.
  • Bei Wohnungen bis zu 125 m² liegt die Grenze bei 100 Euro pro Monat.

Begrenzung der Mietkosten am Haushaltseinkommen:
Außerdem stellen wir sicher, dass Sie nicht mehr als 27 Prozent Ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Nettokaltmiete aufwenden müssen. Diese Grenze wurde von bisher 30 Prozent auf 27 Prozent gesenkt, um die Mietbelastung weiter zu reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, das bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen nicht überschritten (gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Berlin) werden.
Mieterhöhungen können auf Antrag auf diesen Wert reduziert werden, wenn das Netto-Einkommen Ihres Haushalts die für einen Wohnberechtigungsschein 220 (kurz: WBS) maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Im Video erklären wir das Leistbarkeitsversprechen und wie es Ihnen zugutekommt. Informationen finden Sie auch auf der Webseite inberlinwohnen.de.

Zusätzliche Informationen für Mieter:innen mit WBS

Zusätzlich gilt für alle Mieter:innen, die berechtigt wären, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu bekommen und deren Wohnung nicht größer ist als für einen WBS zulässig: Sie müssen nicht mehr als 27 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens für die Nettokaltmiete ausgeben. Ausführliche Informationen zu den Einkommens- und Wohnflächengrenzen finden Sie auf der Webseite des Berliner Senats. Dort finden Sie auch den WBS-Rechner, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie im Bereich der zulässigen Einkommensgrenzen liegen.

Weitere Informationen zu den Einkommensgrenzen des Wohnberechtigungsscheins finden Sie hier.

Ob Sie unter diese Grenzen fallen, können Sie mit dem WBS-Rechner der Senatsverwaltung überprüfen.
 

Häufige Fragen und Antworten

Durch die am 01.01.2023 in Kraft getretene Wohngeldreform, wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Viele Haushalte sind sich Ihrem Wohngeldanspruch allerdings nicht bewusst und lassen sich somit eine finanzielle Unterstützung entgehen. Ihr Wohngeldanspruch hängt von der Größe Ihres Haushaltes, Ihrer zu berücksichtigende Miete und Ihrem Gesamteinkommen ab. Wenn Sie keine Soziallleistungen erhalten, die Kosten der Unterkunft berücksichtigen, haben Sie bei einer Wohnkostenüberlastung eventuell Anspruch auf Wohngeld. Prüfen Sie Ihren Anspruch mit dem Wohngeldrechner und stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Wohngeld, um Ihre Wohnkostenbelastung zu verringern.
Wohngeldrechner:
https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml


Liegt Ihre Nettokaltmiete bei über 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, Ihre Wohnung allerdings über der zulässigen Wohnfläche (Auflistung unten), berechnen wir 27 Prozent anteilig auf die zulässige Wohnungsgröße:

  • 45 m² bei einem Einpersonenhaushalt;
  • 60 m² bei einem Zweipersonenhaushalt;
  • 75 m² bei einem Dreipersonenhaushalt;
  • 85 m² bei einem Vierpersonenhaushalt;

zusätzlich 12 m² für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.
(Wohnflächenobergrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Bln) 
 


Nein, für besondere Bedarfsgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII wird die Tragbarkeit der Miethöhe gewährleistet.


Einen Antrag auf Reduzierung einer Mieterhöhung nach §§ 558, 559 BGB bzw. die Absenkung Ihrer Nettokaltmiete im laufenden Mietverhältnis können Sie per Brief oder E-Mail an das Kundenzentrum (Verlinkung Kontaktsuche) stellen. Alternativ nutzen Sie gern das folgende Formular, insofern Ihnen bereits alle Unterlagen vorliegen.

Mögliche Unterlagen sind

  1. Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit der letzten 12 Monate
  2. Einnahmen aus Pensionen und/oder Firmenrenten
  3. Einnahmen aus Renten (z.B. LVA, BfA, BVG)
  4. Einnahmen aus Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
  5. Einnahmen aus Bafög, Begabtenförderung, Berufsausbildungsbeihilfe nach AFG o.Ä.
  6. Transferleistungen (inkl. SGB II, Wohngeld, Kosten der Unterkunft usw.)
  7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, aus gesetzlichem Unterhalt; Kinderbetreuungskosten
  8. Andere Einnahmen, Sachleistungen
  9. Einnahmen aus Kapitalvermögen
  10. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung
  11. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  12. Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft
  13. Wohngeld
  14. Grad der Behinderung und Nachweis

Einen vollständigen Überblick über erforderliche Unterlagen finden Sie hier.
 


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