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Kohlendioxidkosten­aufteilungsgesetz

Die Klimaerwärmung wird u.a. durch den Ausstoß schädlicher CO2-Gase weiter vorangetrieben. Um dem entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Klimapaket beschlossen. Dieses sieht vor, dass fossile Energieträger wie Öl und Gas, mit denen viel CO2 ausgestoßen wird, durch einen CO2-Preis teurer werden. Welche Auswirkungen diese Maßnahme für Mieterinnen und Mieter zur Folge hat, können Sie in unseren Fragen und Antworten nachlesen.

Seit Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter an den Kosten beteiligen müssen. Das Gesetz soll nicht nur Mietende entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

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CO2-Kosten sind eine Steuer, die klimaschädliche Brennstoffe verteuert. Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst.

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Da der Ausstoß von klimaschädlichem CO2-Gas (Kohlendioxid) in den nächsten Jahren in Deutschland deutlich sinken muss, hat die Bundesregierung ein Klimapaket beschlossen. Dieses sieht vor, dass fossile Energieträger wie Öl und Gas und Fernwärme, mit denen viel CO2 ausgestoßen wird, durch einen CO2-Preis teurer werden. Denn die Erhöhung der CO2-Konzentration bewirkt, dass mehr Wärme zurückgehalten wird als notwendig: Die Temperatur auf der Erde steigt an. CO2 ist mit über 50 % am durch Menschen verursachten Treibhauseffekt beteiligt.

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Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen regelt – das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG. Es ist gestaffelt über 10 Stufen: Je nach Emissionshöhe des Gebäudes zahlen Mieter:innen einen Anteil zwischen 5 und 100 Prozent (bei sehr effizienten Gebäuden) der CO2-Bepreisung für die Wohnung – der/die Vermieter:in jeweils den Rest.

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Die Aufteilung erfolgt erstmalig mit der Abrechnung der Betriebs- und Heizkostenkosten für 2023 (nur Abrechnungszeiträume beginnend ab 01.01.2023), also im Lauf des Jahres 2024. CO2-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

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2021 betrug dieser Preis 25 Euro pro Tonne CO2. Bis 2025 wird der CO2-Preis stetig angehoben, wobei die geplante Erhöhung zum 1. Januar 2023 aufgrund der Energiekrise um ein Jahr verschoben wurde.

01.01.2021 25,00 €/Tonne CO2

01.01.2022 30,00 €/Tonne CO2

01.01.2023 30,00 €/Tonne CO2, da Erhöhung ausgesetzt

01.01.2024 45,00 €/ Tonne CO2

01.01.2025 55,00 €/ Tonne CO2

01.01.2026 55,00-65,00 €/Tonne CO2

Ab 2027 soll für die CO2-Emissionen von Verkehr und Gebäudewärme ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden. Das heißt, es wird dann keinen feststehenden CO2-Preis mehr geben, sondern einen Preis, der sich am Markt bildet.

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Die CO2-Kosten, für alle ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Abrechnungszeiträume, werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen anteilig aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß in Kilogramm des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer fällt der zu tragende Kostenanteil für uns als Vermieterin aus. Kurz gesagt: Verursacht das Gebäude an sich wenig CO2, dann ist der Anteil des Vermieters geringer und der von Ihnen als Mietenden größer. Und andersherum: Verursacht das Gebäude viel CO2, dann liegt der überwiegende Teil der Kosten beim Vermieter.

In Nichtwohngebäuden gilt eine Aufteilung zu 50:50 bis zum Jahr 2025.
Für Wohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude gilt ein 10-Stufenmodell (siehe Abbildung)

Die notwendigen Angaben zur Einstufung des Gebäudes erhalten Vermieter:innen jährlich im Zuge der Jahresrechnung des Wärmelieferanten. Auf Basis dieser Werte kann das von Vermieter:innen beauftragte Abrechnungsunternehmen, im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung, den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes (CO2-Emmission kg/m²) bestimmen und somit die Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen ermitteln.

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Ausnahmen bilden Häuser, die unter Denkmalschutz stehen. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass Wände nicht gedämmt werden dürfen, wodurch sich die Energiebilanz eines Hauses nicht durch den Vermieter verbessern lässt. Der Kostenanteil der Vermieter wird in derartigen Fällen halbiert oder entfällt ganz.

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Versorgen sich Mieter:innen selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter den Mieter:innen den entsprechenden Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten. Mieter:innen müssen dies proaktiv vom Vermieter schriftlich einfordern.

In den Fällen, in denen Mieter:innen sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, also etwa Wärme aus einer Gasetagenheizung und das Gas direkt vom Anbieter beziehen, sind diese gemäß § 5 Absatz 3 für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig. Mieter:innen berechnen in diesen Fällen nicht den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, sondern den der Wohnung. Der jährliche Kohlendioxidausstoß wird durch die Wohnfläche der Wohnung dividiert. Weiter legen in diesen Fällen die Mieter:innen den spezifischen Kohlendioxidausstoß der Wohnung an das Stufenmodell (siehe Tabelle oben) an und ermitteln auf diese Weise das maßgebliche Aufteilungsverhältnis. Der Kohlendioxidausstoß der Wohnung ist in den Fällen des Absatz 3 zugrunde zu legen, weil weder Vermieter noch Mieter:in die Möglichkeit haben, den Kohlendioxidausstoß des Gesamtgebäudes zu erfahren.

Besonderheit: Nutzt ein/e Mieter:in Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für die Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken (z.B. Gasherd), ist sein/ihr Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Rechenhilfe für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:in freigeschaltet. Hier geht es zum Rechner der Bundesregierung.

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